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   BFH, 10.08.1989 - III R 54/87   

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https://dejure.org/1989,8943
BFH, 10.08.1989 - III R 54/87 (https://dejure.org/1989,8943)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1989 - III R 54/87 (https://dejure.org/1989,8943)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1989 - III R 54/87 (https://dejure.org/1989,8943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsorientierte Computerprogramme als immaterielle Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de

    Textverarbeitungsprogramm als immaterielles Wirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 408
  • BFH/NV 1989, 128
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 10.08.1989 - III R 54/87
    Das ist nach Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise (Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 11. Oktober 1984, vgl. dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) dann der Fall, wenn Computerprogramme hinsichtlich der Auflagenhöhe, des Verhältnisses von Herstellungskosten zu dem Einzelverkaufspreis und hinsichtlich des Vertriebsweges mit Büchern oder Schallplatten vergleichbar sind.

    Der Senat hat inzwischen über die hier streitige Frage in seinem Grundsatzurteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 entschieden.

    Dazu hat sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 unter Nr. 3 Buchst. a bis c ebenfalls bereits geäußert.

    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728.

  • BFH, 05.02.1988 - III R 49/83

    Computerprogramme, die nur Zahlen- oder Buchstabenbestände enthalten und keine

    Auszug aus BFH, 10.08.1989 - III R 54/87
    Wie der Senat inzwischen in einem weiteren Urteil entschieden hat (vgl. Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BFHE 153, 269) ist bei der Beurteilung eines Computerprogramms entscheidend auf die Funktion abzustellen, die ein solches Programm im Betrieb oder Büro des Anwenders hat.

    In der bereits zitierten Entscheidung in BFHE 153, 269 hat der Senat angedeutet, daß abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ein anwendungsorientiertes Computerprogramm ausnahmsweise dann ein materielles Wirtschaftsgut sein könne, wenn es selbst keine Befehlstruktur aufweist, sondern wenn auf ihm lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Bestände von Daten (z. B. von Zahlen oder Buchstaben) gespeichert sind, die im Bedarfsfalle in den Computer eingegeben werden.

  • BFH, 03.12.1982 - III R 132/81

    Computerprogramm - Beurteilung von Wirtschaftsgütern - Anwender - Ersteller

    Auszug aus BFH, 10.08.1989 - III R 54/87
    So hat er seine frühere Auffassung (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1982 III R 132/81, BFHE 138, 126, BStBl II 1983, 647), daß die Verträge (Kauf- oder Nutzungsverträge) eine Grundlage für die investitionszulagerechtliche Beurteilung abgeben könnten, aufgegeben.
  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Dies gilt für den Erwerb von Individual- und auch von Standardprogrammen und ferner unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige nur ein befristetes oder ein unbefristetes Nutzungsrecht oder Eigentum an dem Programm erwirbt (vgl. a. Urteil des Senats vom 10. August 1988 III R 54/87, BFH/NV 1989, 128, sowie - zu § 4 b InvZulG 1982 - Urteil vom 10. August 1988 III R 105/86, BFH/NV 1989, 47).
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